Der Bauernkrieg und das Recht

Organisatoren
Gesellschaft für bayerische Rechtsgeschichte; Stadtarchiv Füssen; Leopold-Wenger-Institut für Rechtsgeschichte, Abt. B: Bayerische und Deutsche Rechtsgeschichte der Ludwig-Maximilians-Universität München; Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte der Universität Augsburg
Veranstaltungsort
Colloquium im ehemaligen Benediktinerkloster St. Mang Museum der Stadt Füssen, Lechhalde 3
PLZ
87629
Ort
Füssen
Land
Deutschland
Fand statt
In Präsenz
Vom - Bis
30.06.2023 - 01.07.2023
Von
Andreas Nestl, München

Nach der Begrüßung führte HANS-GEORG HERMANN (München) mit dem Vorschlag in das Tagungsthema ein, die Veröffentlichung der Beiträge dem ein Jahr zuvor verstorbenen britischen Historiker Tom Scott (St. Andrews) zu widmen, zu dessen Forschungsschwerpunkten der Bauernkrieg zählte und auf dessen Anregung hin diese Tagung geplant wurde. Anhand eines Weistums des oberbayerischen Marktes Kösching aus dem Jahr 1527 erläuterte Hermann als sachlichen Einstieg Formen der Konfliktlösung zwischen Grundherrn und Untertanen: Bei Uneinigkeiten bezüglich der geschuldeten Abgaben zwischen der Herrschaft und dem Bauern solle ein Wettrennen entscheiden. Hermann sieht in dem ungewöhnlichen Fall ein Beispiel einer Konfliktnorm zur Beilegung von Streitigkeiten.

Mit nichtkriegerischer Konfliktlösung befasste sich auch der Beitrag von MARTIN SCHENNACH (Innsbruck) zu den Beschwerdekatalogen während des Tiroler Bauernkriegs und deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den Landtagsgravamina. Der Bauernkrieg in Tirol ist nicht ausschließlich, aber zu einem erheblichen Teil ein Verhandeln über Recht zu verstehen, als Diskurs über verschiedene Rechtspositionen zwischen Untertanen und Obrigkeiten, die im Rahmen der Landtage ausgehandelt wurden. In dieses, den Parteien bekannte Gefüge, lassen sich auch die Beschwerdekataloge zumindest formal einordnen, die im Mai 1525 von einer Versammlung in Meran abgefasst wurden, zu der die Tiroler Städte und Gerichte eingeladen haben – in bemerkenswerter zeitlicher Nähe zum Landtag in Innsbruck, den Ferdinand I. ebenfalls im Mai 1525 einberufen hat. Die 62 Meraner Artikel wurden anschließend zu Beginn des Landtags in Innsbruck um weitere 34 Artikel ergänzt und nach Eröffnung des Landtags durch Ferdinand I. statt einer Antwort einfach verlesen, was einen deutlichen Bruch zu dem üblichen Procedere der Landtagsverhandlungen bedeutete. Darin, neben dem Zustandekommen auf einer eigens eingeladenen Versammlung neben dem Landtag, ist einer der wesentlichen Unterschiede zu den üblichen Gravamina der Landschaft zu sehen, ebenso wie in der Bearbeitung der Beschwerden durch die Stände selbst, die unter Ausschluss der Geistlichkeit einen Entwurf für eine Landesordnung angefertigt haben. Die Präsentation der Beschwerdeartikel auf dem Landtag eröffnete den Parteien trotz der außergewöhnlichen Umstände ihres Zustandekommens, ihrer Präsentation und letztlich auch ihrer Antwort aber einen bekannten Rahmen, also so zu tun als ob es sich bei den Beschwerdekatalogen um herkömmliche Gravamina handele.

Mit einem kritischen Blick auf die vermeintliche Rezeptionsfeindlichkeit der Bauernschaft im Salzburger Land und den durch reformatorisches Gedankengut verstockten und deshalb abgabeunwilligen Bauern am Pillersee führte DAVID VON MAYENBURG (Frankfurt am Main) in seinen Vortrag ein: „Juristen als Bauernfeinde? Ein Gutachten des Ulrich Zasius im Rechtsstreit zwischen der Abtei Rott am Inn und den Bauern von Pillersee“ soll zeigen, dass die Bauernschaft mitnichten Vorbehalte gegen das gelehrte Recht hegte, sondern sich dessen vielmehr mit Erfolg zu bedienen wusste. Anlass des Gutachtens des Ulrich Zasius, Professor der Rechte an der Universität Freiburg, war der Streit um die Erhebung einer Weichsteuer, die Marinus, Abt des Klosters Rott am Inn, von seinen Untertanen am Pillersee erheben wollte. Die Bauern weigerten sich, also zog Abt Marinus vor das Innsbrucker Regiment (Pillersee lag im Gerichtsbezirk des Pfleggerichts Kitzbühel). Die Bauernschaft wolle, so ihre Argumentation, durchaus ihre Abgaben leisten, die sie aus altem Brauch und Herkommen schuldeten. Dazu zähle aber nicht die Weichsteuer. Diese Auffassung bekräftigte auch der bayerische Landesherr Georg der Reiche von Bayern-Landshut, der die Weichsteuer als neuartige Abgabe ansah und deren Erhebung untersagte. So lautete auch das Gutachten Zasius: In dubio pro libertate, Beweislast trage, wer die Abgaben verlange, was Abt Marinus letztlich nicht gelang. Vor Gericht zeigten die Bauern einen bemerkenswert geschickten Umgang mit dem gelehrten Prozessrecht, was das Vorurteil der Rezeptionsfeindlichkeit der Bauernschaft eindrucksvoll widerlegte.

Schwerpunkt des öffentlichen Abendvortrags von TOBIAS RANKER (Füssen) war der Bericht von Martin Furtenbach über den Bauernkrieg in Füssen aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, der nur noch in Abschriften vorliegt. Eindrucksvoll gibt der Bericht Zeugnis über die Belagerung Füssens durch aufständische Bauernhaufen. Die Stadt begab sich, nachdem der Bischof von Augsburg als Stadtherr keine Abhilfe schaffen konnte, in den Schutz Erzherzogs Ferdinand I. So wurde Füssen für wenige Monate „österreichisch“. Der Schwäbische Bund unter Jörg Truchseß Freiherr zu Waldburg blieb allerdings siegreich, was die Situation für Füssen grundlegend änderte. Ferdinand I. wollte die Stadt nur aufgeben, wenn ihm seine Kosten ersetzt und die Stadt geschont werde, die sich gleichsam in Notwehr in seinen Schutz begeben hatte. Letztlich einigten sich der Erzherzog und der Bischof im Dezember 1525. Füssen kam Füssen an das Bistum Augsburg zurück, das eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Gulden wegen der Entlassung der Stadt und der aufgehobenen erzherzoglichen Besatzung zahlte.

BRITTA KÄGLER (Passau) gab am nächsten Tag einen Überblick zur Forschung über die Rolle der Frauen im Bauernkrieg. Bis in die 1980er-Jahre hinein ist hierzu praktisch nichts publiziert worden. Zudem gilt es, topische Überformungen der vorhandenen Quellen in die Analyse mit einzubeziehen. Die Quellen der zentralen Publikationen zu Frauen im Bauernkrieg wiederholen sich und zeigen zwei stereotype Figuren: Arme Frauen und böse Weiber. Kägler hob zu Letzterem vor allem die „Schwarze Hofmännin“ Margarete Renner hervor, einer der wenigen bekannten aktiven Teilnehmerinnen am Bauernkrieg. Renner kam nach der Niederschlagung der Bauernhaufen in Heilbronn in Haft, wurde aber begnadigt – ein Beispiel für die grundsätzlich milderen Strafen, die gegen Frauen verhängt wurden, da diese nach damaliger Rechtsauffassung nur eingeschränkt für ihr Tun verantwortlich gemacht werden konnten. Diese Wertungen müssen bei der Auswertung obrigkeitlicher Quellen zum Bauernkrieg berücksichtigt werden. Mit der Chronik des Zisterzienserklosters Heggbach bei Biberach und dem Briefwechsel zwischen Johann Eberlin und Argula von Grumbach stellte Kägler zwei weitere Quellen zur Geschichte der Frauen im Bauernkrieg vor.

Einen Einblick in das dörfliche Leben zwischen Obrigkeitshörigkeit und Mitbestimmung gab anschließend LAURA BÜCHS (Augsburg). Nach einem Überblick des Systems der Grundherrschaft und der Gerichtsorganisation in der Frühen Neuzeit und den nur eingeschränkten Mitbestimmungsmöglichkeiten der Dorfbewohner ging Büchs am Beispiel der Dinkelscherber Artikel auf die Forderungen der Bauern ein: Abschaffung der Leibeigenschaft, erweitertes gemeindliches Selbstverwaltungsrecht, Abgabe- und Frondiensterleichterung, Einhaltung der niedergelegten Gerichtsordnung, respektvolles Handeln der Obrigkeiten gegenüber den Dorfbewohnern und Gewährung einer existenzsichernden Grundlage. Anhand der Quellengattungen der Weistümer wurde geprüft, ob sich die Situation der Dorfbewohner nach den Bauernkriegen geändert habe. Durch die festere Verankerung der politischen Mitbestimmung habe sich durchaus eine Verbesserung erreicht, insbesondere durch die Verstetigung der Dorfvierer und Dorfachter als Vertreter der Bauernschaft. Echte politische Mitsprache wurde aber zu keinem Zeitpunkt erreicht. Auch die Abgabenlast wurde nicht geringer, obwohl den Grundherren existentielle Sorgen der Dorfbewohner bewusst geworden sind. Letztlich ist es wohl eine Wertungsfrage, ob der Bauernkrieg als vollständige Niederlage oder – zumindest in Teilen – erfolgreiche Sozialrevolution zu begreifen sei.

THERESA KURZ (München) beschäftigte sich im Anschluss im Rahmen von Untertanenprozessen mit der These der revolutionären Aufwertung des gemeinen Mannes infolge des Bauernkriegs vor dem Hintergrund des ständischen Gesellschaftssystems. Die Forderungen der Bauern waren dabei keineswegs revolutionär. Sie kritisierten zwar den Status quo innerhalb der Herrschaftsverhältnisse, richteten sich aber eindeutig nicht auf deren Abschaffung. Die Beschlüsse des Reichstags zu Speyer von 1526 als Reaktion auf den Bauernkrieg setzten sich dann auch mit den Beschwerden der Untertanen auseinander und erkannten so zumindest implizit die vorgebrachten Missstände an. So wurden in der Reichskammergerichtsordnung von 1555 mit der Möglichkeit des „Armeneids“ und der Übernahme von Prozesskosten bei einem Verfahren gegen die Herrschaft eine Möglichkeit der friedlichen Konfliktlösung. Tatsächlich wurde die Möglichkeit, wegen Tyrannei gegen die Grundherrschaft zu klagen, nach dem Bauernkrieg auch häufig wahrgenommen, von einzelnen Untertanen sowie von Dörfern oder Dorfgemeinschaften. Die eher untertanenfreundliche Rechtsprechung des Reichskammergerichts verdeutlichte Büchs abschließend am Beispiel der Klagen der Dörfer Hatten, Rittershoffen, Ober- und Niederbetschdorf im heutigen Elsass gegen den Grafen Hanau-Lichtenberg zwischen 1532 und 1567. Und diese Aufwertung des Gemeinen Mannes vor dem höchsten Reichsgericht ist durchaus revolutionär.

Im nächsten Beitrag gab MARKUS HIRTE (Rothenburg o.d.T.) Einblicke in das Verfahren gegen Stephan von Menzingen, der 1525 in Rothenburg enthauptet wurde. Menzingen, Lehnsmann von Markgraf Kasimir von Brandenburg-Kulmbach und Rothenburger Bürger, war einer der zentralen Figuren bei der Bildung eines den Rat der Stadt entmachtenden Ausschusses, der dann unter Menzingens Wortführerschaft beschloss, dem Reich und dem Schwäbischen Bund zu entsagen und den Bauernhaufen vor Rothenburg zu folgen. Nach dem Sieg des Schwäbischen Bundes vor Würzburg und der Unterwerfung Rothenburgs im Heidingsfelder Vertrag vom 11. Juni 1525 zur Vermeidung der Brandschatzung der Stadt wurde Menzingen eine Woche später verhaftet und im Büttelhaus von Rothenburg eingesperrt. Vorgeworfen wurde ihm neben Aufruhr, Diebstahl, Frauenraub, Sodomie, Beleidigung vor allem das Verbrechen des „crimen perduellonis“, also Hochverrat, durch die von ihm zu verantwortenden Vorgänge im Ausschuss. Nach wiederholtem peinlichem Verhör gestand Menzingen letztlich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und unterzeichnete die Urgicht, das abschließende Geständnis. Seine Frau wandte sich gleichzeitig an Menzingens Lehnsherr Markgraf Kasimir und bat um Unterstützung. Der Markgraf ließ die Urgicht Menzingens durch Johann von Schwarzenberg, einem der Urheber der brandenburgischen Halsgerichtsordnung. Schwarzenberg kam zu dem Ergebnis, gestützt auf Art. 152 der Brandenburgensis, die er offenbar in Rothenburg als anwendbar erachtete, dass Menzingen nicht Ursacher eines vorwerfbaren Aufruhrs, also in diesem Sinne unschuldig sei. Nichtsdestotrotz wurde Menzingen am 1. Juli 1525 in Rothenburg hingerichtet. In weiterer Fortentwicklung des Aufruhrdelikts verschwand die von Schwarzenberg angeführte Ursächlichkeit aus den Entwürfen zur Peinlichen Gerichtsordnung auf Reichsebene; in der Carolina von 1532 (Art. 127) war eine Ursächlichkeit nicht Tatbestandsmerkmal.

ANDREAS DEUTSCH (Heidelberg) begann seinen Vortrag zum Thema Stadtschreiber und Bauernkrieg mit dem für die Beteiligung von Stadtschreibern atypischen Beispiel des Hans Halm, Stadtschreiber von Aalen. Halm schloss sich den aufständischen Bauern an und machte nach deren Niederschlagung Karriere als Räuberhauptmann – nach eigenen Angaben mit dem Ziel, dem vertriebenen Herzog Ulrich von Württemberg zu dessen Rückkehr zu verhelfen. 1531 wurde Halm in Villingen gefasst und gerädert. Im Übrigen nahmen die Stadtschreiber eine Rolle zwischendrin ein, waren sie zwar nicht Teil der städtischen Elite und damit näher am gemeinen Mann, nahmen aber als regelmäßig gut ausgebildete Kanzleivorsitzende, Chronisten, Netzwerker, Juristen, politische Stadtbeamte und letztlich Chefdiplomaten der Stadt zentrale Funktionen der kommunalen Verwaltung ein. Nicht zuletzt waren es die Stadtschreiber, die in Folge der Aufarbeitung des Bauernkriegs die Urteile gegen die Aufständischen verfassten. Deutsch stellte im Anschluss mit Heinrich Rhymer (Basel) als Chronist, Georg Mair (Nördlingen) als Unterhändler der Stadt und Johann Elias Meichsner (Stuttgart) als Überläufer und Entführer exemplarisch Handlungsräume von Stadtschreibern im Bauernkrieg vor.

Abschließend befasste sich WOLFGANG WÜST (Erlangen) mit der Frage nach der Chance für Rechts- und Verwaltungsreformen als Folge des Bauernkriegs für die süddeutschen Reichsstädte. Reichsstädte verfügten über eine breite und professionelle Basis für ein funktionierendes städtisches Botenwesen. Die Boten, die im Übrigen regelmäßig zu Fuß unterwegs waren, unterhielten ein weitläufiges Netzwerk, das über Kooperationen mit anderen Reichsstädten auch größerer Entfernungen in kurzer Zeit zurücklegen konnten. Wie der sprunghafte Anwuchs der Briefeingänge am Beispiel von Augsburg während des Bauernkrieges zeigte – die Briefbücher verzeichneten für den Januar 1525 vierzehn, für den April 1525 vierhundertzweiundzwanzig Eingänge! – waren die süddeutschen Reichsstädte über den Verlauf des Konflikts bestens unterrichtet. Reformchancen im Lichte der Bedeutung des Brief- und Botenwesens während der Bauernkriege boten sich sowohl reaktiv, als auch kreativ, insbesondere im Bereich der Rationalisierung des Kanzlei- und Nachrichtenwesens. Korrespondenzen und Ratschroniken der Reichsstädte zeigen dort dann auch ein früh einsetzendes Nachrichtenwesen.

In seinem Schlusswort betonte CHRISTOPH BECKER (Augsburg) die Vielschichtigkeit der Konflikte, die sich mit dem Begriff Bauernkrieg nur unzureichend beschreiben. Zahlreiche Konflikte eruptierten vor allem in Süddeutschland und wurden von unterschiedlichen Akteuren geführt, die auch unterschiedliche Interessen vertraten. Als ein wesentliches Interesse konnte das Bedürfnis nach Teilhabe und Zugang zu Recht und Mitbestimmung festgestellt werden.

Konferenzübersicht:

Hans-Georg Hermann (München): Begrüßung und Einführung

Martin P. Schennach (Innsbruck): „… ain entliche gemaine veränderung aller stende“? Zu Beschwerdekatalogen während des Tiroler Bauernkriegs

David von Mayenburg (Frankfurt am Main): Juristen als Bauernfeinde? Ein Gutachten des Ulrich Zasius im Rechtsstreit zwischen der Abtei Rott am Inn und den Bauern von Pillersee

Moderation: Christina Kimmel-Schröder (Heidelberg)

Tobias Ranker (Füssen): Füssen im Bauernkrieg

Britta Kägler (Passau): Frauen im Bauernkrieg: Ein Forschungsüberblick

Laura Büchs (Augsburg): Schwäbisches Dorfleben zwischen Mittelalter und früher Neuzeit

Theresa Kurz (München): Rechts(aus)weg? Die revolutionäre Aufwertung des „gemeinen Mannes“ infolge des Bauernkriegs im Rahmen sogenannten Untertanenprozesse

Moderation: Christoph Becker (Augsburg)

Markus Hirte (Rothenburg ob der Tauber): Aufruhr und Tumult in Rothenburg ob der Tauber. Rechtshistorische Betrachtungen zum Verfahren gegen Stephan von Menzingen (1525) im Spannungsfeld von Bambergensis und Carolina.

Moderation: Hans-Georg Hermann (München)

Andreas Deutsch (Heidelberg); Stadtschreiber und Bauernkrieg

Wolfgang Wüst (Erlangen): Süddeutsche Reichsstädte im Bauernkrieg – Chance für Rechts- und Verwaltungsreformen?

Moderation: Hans-Joachim Hecker (München)

Christoph Becker (Augsburg): Schlusswort

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